Artikel 1

Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

1.1 Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Pforzheim„ abgekürzt „THW-Helfervereinigung Pforzheim“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

1.3 Der Verein hat seine Mitgliedschaft in der THW-Landeshelfervereinigung Baden Württemberg e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.

 

Artikel 2

Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes und die Jugendpflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

I

a) Die Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten zu ihrer Durchführung,

b) Die Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung,

c) Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über technische Hilfeleistung,

d) Die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderen Gefahren.

II  

a) Erziehung der Jugendlichen zur tätigen Nächstenhilfe

b) Erziehung der Jugendlichen zum sozialen Verhalten

c) Heranbildung der Jugendlichen zur Übernahme von Verantwortung

d) Weckung der Kreativität der Jugendlichen

e) Nationale und internationale Jugendbegegnungen

f) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben für Jugendliche

g) Die Bildung einer Jugendabteilung

III Die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur

a) Förderung der technischen Hilfe im Zivil- und Katastrophenschutz
b) Förderung der Jugendpflegearbeit im Technischen Hilfswerk
c) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3. Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

2.4 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder zu deren gewählten Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

Artikel 3

Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

3.2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht -mit Ausnahme der juristischen Personen.

3.3 Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er aktives oder passives Mitglied werden will.

3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand; die Aufnahme als Vereinsmitglied ist nur möglich, wenn der Antragsteller im Vereinsbezirk Sitz, Wohnsitz oder Arbeitsstätte hat oder dort THW-Helfer ist. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.

3.5 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss nach Art. 3.7. Austritt nach Art. 3.8. 

3.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

3.8 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Artikel 4

Mittel des Vereins

4.1 Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

Artikel 5

Beiträge und Spenden

5.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Es muss gewährleistet sein, dass die dem Verein obliegende Beitragsverpflichtung gegenüber der THW-Landeshelfervereinigung Baden Württemberg e.V. befriedigt werden kann.

5.2 Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

5.3 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

5.4 Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. Die der THWLandeshelfervereinigung Baden Württemberg e.V. zustehenden Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres nach dort hin abzuführen.

5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

Artikel 6

Geschäftsjahr

6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7

Organe des Vereins

7.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Artikel 8

Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn die von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagungsordnungspunkten oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW-Landeshelfervereinigung Baden Württemberg e.V. und deren Vertreter. Anträge an die Landesversammlung, Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von Euro 500,- übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen. Hiervon unberührt bleibt die eigenständige Mittelverwaltung der Jugendabteilung gem. Art. 12.3, soweit diese mit den der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mittel oder vertraglich zugesagten Zuwendungen finanziert werden können. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen der Jugendabteilung können nur im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand getätigt werden. Mittel- und langfristige Verträge, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Jugendabteilung, Wahl von 2 Kassenprüfern, Wahl/Entlastung des Vorstandes, Empfehlungen/Erklärungen, welche die Jugendabteilung betreffen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

Artikel 9

Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

9.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer.

9.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem jeweiligen Ortsbeauftragten des THW, Ortsjugendleiter und stellvertretendem Ortsjugendleiter der Jugendabteilung, Helfersprecher des örtlichen THW-Ortsverbandes, Jugendbetreuer des örtlichen THW-Ortsverbandes. Soweit der THW-Ortsbeauftragte, der Helfersprecher oder der Jugendbetreuer nicht dem Verein als aktives Mitglied angehören, haben sie lediglich beratende Stimme.

9.4 Der Vorsitzende und entweder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister – oder aber die beiden letztgenannten – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

9.5 Der Ortsjugendleiter vertritt die Jugendabteilung des Vereins als Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Gleiches gilt für seine Stellvertreter, wobei diese nur im Verhinderungsfall von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen können.

9.6 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

Artikel 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

10.1 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein.

10.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.

10.3 Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme unabhängig seines Alters. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

10.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.

10.5 Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.

10.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.

10.7 Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird. Sie erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.

10.8 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 11

Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

11.1 Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- oder Mandatsträger des THW oder der THW-Jugend sind – für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

11.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Die geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

11.3 Die Regelungen der Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.

11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

11.5 Die Regelungen des Art. 10.6, Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.6 Die Regelung des Art. 10.8 gilt entsprechend.

Artikel 12

Jugendabteilung

12.1 Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften in den Organisationsebenen der THW-Jugend e.V. auf Bundes- und Landesebene zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung ist als Teil des Vereines Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene.

12.2 Mitglied in der Jugendabteilung können nur Mitglieder der THW-HV Pforzheim auf Antrag werden. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Zugehörigkeit zur THW-Helfervereinigung Pforzheim ist davon unberührt. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Gliederungen der THW-Jugend e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.

12.3 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der eigenen Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig.

Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1 II) zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.

Die dem Verein zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontenführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortsjugendleiter und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu regeln. Im Falle eines gesonderten Unterkontos des Vereins für die Jugendabteilung mit Verfügungsrecht durch die Ortsjugendleitung, ergibt sich zum Geschäftsjahresabschluss daraus die Verpflichtung zur Vorlage der Kassenunterlagen zur Aufnahme in den Kassenbericht des Vereins.

12.4 Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.

12.5 Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.

Artikel 13

Haftung

13.1 Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 14

Rechtsweg

14.1 Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundeshelfervereinigung e.V. eingerichtete Schiedsgericht nach dessen Schiedsordnung.

Artikel 15

Auflösung

15.1 Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landeshelfervereinigung Baden Württemberg e.V. zu. Ist das Anlage- und Umlaufvermögen der Jugendabteilung getrennt erfasst, fließt dieses an die THWJugend Baden Württemberg e.V. Diese dürfen es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden.

Artikel 16

Inkrafttreten

16.1 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 03. November 2014 festgestellt.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtgerichts Pforzheim OZ. 911 Am 23. Mai 1989

Satzung am 03. November 2014 geändert.